Für Beschäftigten des Landes an öffentlichen Schulen,
Angebot freiwilliger SARS-CoV-2-Tests erneut verlängert
Anspruchsberechtigt sind nach wie vor alle, die in einer Schule für das Land, den Schulträger oder Jugendhilfeträger sowie freie Träger tätig sind und die dabei regelmäßig und wiederkehrend mit Schülerinnen und Schülern Kontakt haben.
Nach wie vor gilt: Das freiwillige Testangebot greift, wenn keine konkreten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion vorliegen und man nicht als Reiserückkehrerin oder -rückkehrer in einem Risikogebiet (gemäß den Vorgaben des RKI) den Urlaub verbracht hat. Sollte man bereits Symptome einer SARS-CoV-2-Erkrankung aufweisen oder unmittelbaren Kontakt zu einem SARS-CoV-2-Infizierten gehabt haben, wendet man sich bitte telefonisch direkt an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. In einem solchen Fall bedarf es neben der Testung ggf. auch einer zusätzlichen ärztlichen Beratung
Das freiwillige Testangebot ermöglicht es, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen, sie zu unterbrechen und damit das Risiko einer unerkannten Verbreitung des Coronavirus in den Schulen zu reduzieren. Je mehr Landesbeschäftigte an dem freiwilligen Test teilnehmen, desto größer ist auch die Wirksamkeit der freiwilligen Tests.
Mit diesem Formular kann der Antrag auf einen Test gestellt werden: Formular zur Testlegitimation
Eine Liste der mitwirkenden Praxen findet man ab Do, 6. August 2020 über die Filterfunktion der Arztsuche http://www.arztsuchehessen.de – Genehmigung „Testungen von Lehrkräften auf SARS-CoV-2“).
Eine FAQ-Liste gibt Antworten auf viele Fragen.
Alle Informationen finden Sie auf der Seite zur Testung des Hessischen Kultusministeriums.