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Regelungen ab Mi, 24.11.2021

Um die vierte Infektionswelle zu brechen, haben sowohl Bundestag und Bundesrat mit der Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes (USG) als auch die Landesregierung mit der Neuregelung der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) Regelungen getroffen, die das Infektionsgeschehen rasch und effektiv eindämmen sollen.

Für die Schulen, an denen weiterhin Präsenzunterricht in allen Schulformen und Jahrgangsstufen stattfindet, bedeutet dies Folgendes:

Schulische Veranstaltungen

Aufgrund der neuen Bestimmungen für Veranstaltungen ab 25 Personen (Kinder— auch unter 6 Jahren — werden hierbei ebenso wie geimpfte und genesene Personen mitgezählt) gemäß § 16 CoSchuV gilt ab Donnerstag, 25.11.2021, dass grundsätzlich nur geimpfte und genesene Personen (sog. 2G -Regelung) an Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen dürfen. Dies gilt somit auch für Elternabende, Informationsveranstaltungen, Tage der offenen Tür zur Vorstellung der Schule, Berufsmessen, Schulfeste sowie Schulfeiern wie Advents- oder Weihnachtsfeiern etc.

Darüber hinaus sind folgende allgemeine Sonderregeln bei Veranstaltungen zu beachten

  • Kinder unter 6 Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der 2GRegelung ausgenommen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, können statt eines Geimpften- oder Genesenennachweises auch einen negativen Antigen -Test oder das Testheft für Schülerinnen und Schüler vorlegen.
  • Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die älter als 6 Jahre sind, gilt die Verpflichtung, durchgängig eine medizinische Maske zu tragen (Ausnahme: Veranstaltungen im Freien, sofern dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann).
  • Das Abstands- und Hygienekonzept ist zu beachten, das u.a. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung von Mindestabständen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen beinhaltet.

3G -Pflicht am Arbeitsplatz

Die 3G -Pflicht am Arbeitsplatz wird eingeführt. Schulpersonal (Lehrkräfte und nichtpädagogisches Personal) darf also ab Mi, 24.11.2021, die Schule nur noch betreten, wenn ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis in der Schule hinterlegt wurde oder täglich ein Testnachweis erbracht wird. 
Ab Mittwoch, 24.11.2021, kann ein gültiger Testnachweis per Selbsttest nur noch dann erlangt werden, wenn dieser unter Aufsicht in der Schule durchgeführt wird. Alternativ kann die Testung selbstverständlich auch von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung vorgenommen und überwacht worden sein (z.B. sog. Bürgertest).

Die 3G-Pflicht gilt weder für Studierende, Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht oder an sonstigen regulären schulischen Veranstaltungen teilnehmen, noch für externe Personen (bspw. Eltern), die sich auf dem Schulgelände aufhalten, ohne an organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.

Testpflicht von Schülerinnen und Schülern

Für die Testpflicht von Schülerinnen und Schülern, die weder geimpft noch genesen sind, ergeben sich keine Änderungen. Diese müssen auch weiterhin für die Teilnahme am Präsenzunterricht dreimal pro Woche (Mo, Di und Do) einen negativen Testnachweis erbringen (Ausnahme: 14 Tage tägliche Testpflicht nach Auftreten eines Coronafalls in der Klasse oder Lerngruppe). Rechtzeitig zum 2. Schulhalbjahr erhalten alle Schulen eine Neuauflage des Testhefts.

Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz in der Schule gilt wegen der Neunten Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main bereits ab Freitag, 19.11.2021.

Aufgrund der  der Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes (USG) als auch der Neuregelung der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) gilt nun auch in Hessen ab Donnerstag, 25. November 2021, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz, so wie dies auch in Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen vorgeschrieben ist.

Eine detaillierte Studie weist das maximale Risiko einer Coronainfektion für verschiedene Szenarien mit und ohne Masken aus. Die Max-Planck-Gesellschaft schreibt:

"Sogar drei Meter Abstand schützen nicht. Selbst bei dieser Distanz dauert es keine fünf Minuten, bis sich eine ungeimpfte Person, die in der Atemluft eines Corona-infizierten Menschen steht, mit fast 100prozentiger Sicherheit ansteckt. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute ist: Wenn beide gut sitzende medizinische oder noch besser FFP2-Masken tragen, sinkt das Risiko drastisch."

und

"Auch wenn die detaillierte Analyse der Göttinger Max-Planck-Forscher zeigt, dass dicht abschließende FFP2-Masken im Vergleich zu gutsitzenden OP-Masken 75 mal besser schützen und die Trageweise einer Maske einen deutlich Unterschied macht: Auch medizinische Masken reduzieren das Ansteckungsrisiko schon deutlich im Vergleich zu einer Situation ganz ohne Mund-Nasenschutz. „Deshalb ist es so wichtig, dass die Menschen in der Pandemie eine Maske tragen“, sagt Mohsen Bagheri. Und Eberhard Bodenschatz ergänzt: „Unsere Ergebnisse zeigen noch einmal, dass das Maske-Tragen an Schulen und auch generell eine gute Idee ist."

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